Satzung
Die Satzung bezeichnet die schriftlich niedergelegte Grundordnung eines rechtlichen Zusammenschlusses.
Satzung der
Delegierten Commission – Hundeverband für Deutschland e.V.
(Fassung vom 02/2008)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verband führt den Namen „Delegierten Commission – Hundeverband für Deutschland“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e.V.".
Der Verband hat seinen Sitz in Berlin.
Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
§ 2 Der Zweck und Ziele des Verbandes
Der Verband baut auf die Ziele, Ideale und Arbeit der am 26.04.1879 in Hannover gegründeten,
und von den Nationalsozialisten aufgelösten, Delegierten Commission auf.
Die Grundlagen dieses ersten deutschen Kynologischen Dachverbandes von 1879 sind somit auch Bestandteil unserer Bestrebungen. Insoweit sieht sich der Verband als mittelbarer Nachfolger der zwangsweise aufgelösten Delegierten Commission von 1879 aus Hannover. Hier insbesondere auch die Bestrebungen der ersten Delegierten Commission von 1879, die zur ersten Gründung der Federation Cynologique Internationale (FCI) am 22.05.1911 in Paris führte.
Das Ziel ist also:
Die Förderung einer verantwortungsvollen und seriösen Rassehundezucht,
aus Leidenschaft und Liebe zum Hund.
Mit dem Hauptaugenmerk auf das Wohl des Hundes, seiner Gesundheit, seines Wesens unter
Berücksichtigung und Förderung der jeweiligen Rassen und ihrer Leistungsfähigkeit,
bei Beachtung der modernen Erkenntnisse der Medizin und Forschung.
Dies in Übereinsstimmung zu dem Artikel 2 der Statuten der FCI.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen und Aktivitäten verwirklicht:
Die angeschlossenen Vereine und Züchter umfassend zu allen Fragen der Hundehaltung, Hundezucht zu informieren, auszubilden und zu schulen. Aufbauend auf den neusten Erkenntnissen der Medizin, Genetik, Erb- und Verhaltenslehre.
Die umfassende und unnachgiebige Kontrolle der Einhaltung der FCI-Standards und Zuchtregeln bei den angeschlossenen Vereinen und Züchtern.
Erstellen einer Zucht-, Zuchtwart-, Zuchtrichter-Ordnung, die auf den Mindestanforderungen der FCI und des VDH aufbaut, jedoch in der Konzentration auf das Wohl des Tieres, aufbauend auf modernen wissenschaftlichen Erkenntnissen, diese Regelungen zum bestmöglichen Ergebnis im Sinne der einzelnen Rassen, ausbaut.
Das Durchsetzen und die Kontrolle der Einhaltung der Zuchtordnung bei den angeschlossenen Vereinen und Züchtern, welche sich durch ihre Mitgliedschaft dieser Ordnung unterstellen.
Die Ausbildung von Züchtern, Zuchtwarten, Zucht- und Körrichtern.
Das Führen des deutschen Hundestammbuches für verbandskonform gezüchtete Hunde.
Die Ausstellung von Ahnentafeln für verbandskonform, von angeschlossenen Vereinen und Züchtern, gezüchteten Hunden, die in das Hundestammbuch eingetragen werden.
Veranstaltungen, Informationsschriften und Öffentlichkeitsarbeit.
Durch Ausstellungen und Zuchtschauen, die über den Stand der Hundezucht informieren und auch den Welpen- und Hundekäufer einbeziehen. So wird auch die Kontrolle der Zuchtergebnisse auf eine breitere Grundlage gestellt.
Die Aufnahme jedes Hundehalters in den Verband, der die Ziele und Ideale des Verbandes akzeptiert. Um so zu einer Verbesserung des Wissens- und Kenntnisstands, einem besseren Verständnis der Beziehung zwischen Mensch und Hund, einer besseren Einbindung des Hundehalters in das Alltagsleben, beitragen zu können.
Unterstützung und Unterrichtung in Bezug auf sportliche Betätigungen, Ausbildungen und Arbeiten mit dem Partner Hund in einer intakten Mensch – Hund-Beziehung.
Informationen und Hilfe zu Rechts-, Vertrags-, Gesetzes-, Haltungs-, Gesundheits-, Zuchtfragen zur Verfügung stellen. Auch ist der Verband, Ansprechpartner für Behörden.
Bestrebungen zur Mitgliedschaft, Kooperation und vertrauensvoller Zusammenarbeit mit der FCI. Kooperation und Zusammenarbeit mit dem Verband für das deutsche Hundewesen (VDH) in allen Belangen um den Hund, seiner rassereinen gesunden Zucht und Haltung. Für den Fall der Aufnahme unterwerfen sich der Verband und seine Mitglieder der Satzung der FCI und seiner Ordnungen in der jeweils geltenden Fassung. Entsprechendes gilt hinsichtlich der von der F.C.I. vorgeschriebenen Regelungen.
§ 3 Selbstlosigkeit des Verbandes
Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Überschüsse aus einer Geschäftsführung dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Sie dürfen nicht an Mitglieder ausgeschüttet werden; diese dürfen auch keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln erhalten, die nicht als angemessene Gegenleistung für besondere geldwerte Leistungen anzusehen sind.
Die gesamte Tätigkeit ist gemeinnützig im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vorstandsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Die für die im Sinne des Vereins entstandenen Kosten, Barauslagen, Reisekosten und sonstige Spesen können jedoch in tatsächlich anfallender Höhe erstattet werden.
Der Verband kann für arbeitsintensive Verbandstätigkeiten die außerhalb des Vorstands geleistet werden, eine Aufwandsentschädigung zahlen. Bei diesen Entschädigungen, und auch bei der sonstigen Beschäftigung von Mitarbeitern, ist streng auf eine Vergütung innerhalb der ortsüblichen und tariflichen Vergütungen zu achten.
Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen um die Gefährdung der Gemeinnützigkeit zu verhindern.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft des Verbandes können natürliche und juristische Personen erwerben, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und -ziele zu unterstützen. Natürliche Personen müssen volljährig sein.
Der Verein bietet vier Arten der Mitgliedschaft an.
Die normale Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft richtet sich an Züchter. Diese müssen sich den Zielen der Satzung und auch der Zuchtordnung unterwerfen, ein Verstoß gegen die Zuchtordnung kann Verbandsausschluss nach sich ziehen. Mitglieder sind mit vollen Rechten und Pflichten im Sinne dieser Satzung und des Vereinsrechts ausgestattet. Die Mitgliedschaft kann schriftlich und Online beantragt werden. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist Widerspruch möglich. Der Widerspruch ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ablehnung schriftlich beim Vorstand einzulegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig über den Aufnahmeantrag
Fördermitgliedschaft für Hundehalter und Hundefreunde. Fördermitglieder entrichten einen Jahresförderbeitrag. Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht, können an dieser jedoch teilnehmen. Die Fördermitgliedschaft kann schriftlich oder auch per Internet beantragt werden.
Die Vereinsmitgliedschaft. Diese ermöglicht den Vereinen und Firmen, die Zugehörigkeit zum Verband öffentlich kenntlich zu machen und den Zugang zu den Leistungen des Verbandes. Auch die Vereinsmitglieder müssen sich den Zielen und Zweck des Verbandes gemäß dieser Satzung unterwerfen. Die Mitgliedschaft kann schriftlich und Online beantragt werden. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist Widerspruch möglich. Der Widerspruch ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ablehnung schriftlich beim Vorstand einzulegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig über den Aufnahmeantrag. Die Züchter, welche Mitglieder des beitretenden Vereins sind, benötigen jedoch zur Inanspruchnahme der Eintragung in das Zuchtbuch des Verbandes und für die Ausfertigung von Ahnentafeln eine selbstständige Mitgliedschaft im Verband. Nur so kann eine wirksame Zuchtkontrolle und Einhaltung der Zuchtordnung erfolgen.
Zu den Mitgliedsarten a. und b. bietet der Verein noch eine vergünstigte Familienmitgliedschaft an. Diese soll Familienmitgliedern des Mitglieds einen günstigen Zugang zum Verband ermöglichen. Familienmitglieder haben bei einer Mitgliedsversammlung nur Teilnahmerecht, kein Antrags-, Stimm-, Rede-, oder Wahlrecht.
Im Übrigen haben die Mitglieder gleiche Rechte und Zugang zu den Leistungen des Verbandes.
Mitgliedern und Nichtmitgliedern, die sich besondere Verdienste um den Verein oder seine Aufgaben erworben haben, kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Mit Ausnahme der Beitragspflicht (§ 5 Absatz 2) sind Ehrenmitglieder den übrigen Mitgliedern gleichgestellt.
Der Austritt bei allen Mitgliedsarten ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.
Wenn ein Mitglied, Vereinsmitglied, Fördermitglied oder Familienmiitglied,
gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat,
dem Verein geschadet oder sich unsportlich, ehrenrührig verhalten hat,
trotz Mahnung mit dem Beitrag mehr als 3 Monate im Rückstand bleibt,
so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zu dieser Entscheidung ist die Mitgliedschaft ausgesetzt. Ein weiteres Verwenden von Logo, Name oder Formularen des Verbands ist dem Mitglied bis zur Entscheidung untersagt.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den allen Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft während des laufenden Kalenderjahres besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des Jahresbeitrages.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereines sind:
die Mitgliederversammlung
der Beirat
der Vorstandder Geschäftsführer
§ 7 Die Mitgliederversammlung
Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird vom Versammlungsleiter/in – welcher vom Vorstand bestimmt wird - geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, oder benennt der Vorstand keinen Versammlungsleiter aus seiner Mitte, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt drei Wochen. Bei Mitgliedern die eine Email-Adresse angegeben haben ist auch eine Einladung auf dem Elektronischen Weg möglich. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ein zuberufen wenn es das Vereinsinteresse erfordert.
Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen acht Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme eines Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Satzungsänderungen, Anträge auf Änderung der Ordnungen des Verbandes, die Auflösung des Verbandes, sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn diese Anträge dem Vorstand zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorgelegt wurden.
Die Mitgliedsversammlung ist in der Regel nichtöffentlich. Der Vorstand kann jedoch die Einberufung einer öffentlichen Mitgliederversammlung beschließen, worauf in der schriftlichen Einladung hinzuweisen ist.
Das Protokoll wird vom Protokollführer geführt. Dieser wird auf der Mitgliederversammlung vom Versammlungsleiter berufen
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse werden in der Regel offen durch Handheben getroffen. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beschließt.
Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Für eine Satzungsänderung, einen Beschluss über die Auflösung des Vereins, oder eine von Mitgliedern beantragte Änderung einer der Ordnungen des Verbands, ist jedoch eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Eine Bevollmächtigung, Übertragung oder Ausübung des Stimmrechts für ein anderes Mitglied ist nicht zulässig. Mitgliederstimmen sind nur selbst persönlich abgegeben gültig.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Dem Protokoll ist eine Teilnehmerliste beizufügen. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
Die Mitglieder können das Protokoll der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle einsehen. Ferner können die Mitglieder eine Ausfertigung des Protokolls in elektronischer Form oder - gegen Erstattung der Portokosten - auf dem Postwege anfordern.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Verbandsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Verbandsorgan übertragen wurden.
Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand.
Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von § 7 Absatz 10 die Dreiviertel-Mehrheit der Stimmen.
Der Vorstand/Geschäftsführer hat der Mitgliederversammlung einen Bericht über den Stand des Verbandes und seiner Finanzen zu geben.
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder eine/n Kassenprüfer/in, die/der weder dem Vorstand angehören und auch nicht Angestellter des Vereins sein darf, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Der Kassenprüfer hat Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines. Die Amtszeit des Kassenprüfers beträgt 2 Jahre.
Die Mitgliederversammlung hat über Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung zu beschließen.
Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäfts- und Kassenbericht des Vorstandes entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages.
Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.
§ 9 Der Beirat
Der Beirat wird durch die jeweils vom Vorstand oder Geschäftsführer berufenen Sachgebietsleiter/ innen gebildet. Der Beirat arbeitet dem Vorstand, Geschäftsführer zu. Der Beirat steht dem Vorstand und Geschäftsführer beratend zur Seite. Dem Beirat kommt auch eine Funktion in Bezug auf § 10, Abs. 2 zu.
§ 10 Der Vorstand
Vorstand
1. Vorsitzende/r im Sinne des § 26 BGB
der/m stellvertretenden Vorsitzenden
Der erste Vorsitzende vertritt den Verband sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich. Entscheidungen mit Kosten oder absehbaren Risiken von über 1.500,00 € benötigen eine schriftliche Information (die auch elektronisch versandt werden kann) des stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende hat diese zu prüfen und auch zu archivieren. Bei Bedenken oder Widerspruch ist zuerst im Rahmen einer Vorstandssitzung an einer Klärung zu arbeiten. Im Falle des Scheiterns steht jedem Vorstandsmitglied der Weg zu einer Information und Befragung des Beirates zu.
Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Die Vorstandmitglieder werden für die Dauer von 5 Jahren gewählt und bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds im Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so ist innerhalb einer Frist von 6 Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Bei Rücktritt beider Vorstandsmitglieder ist eine Mitgliederversammlung an einem Samstag innerhalb von vier Wochen, bei Einhaltung einer Frist von 14 Tagen, in Berlin einzuberufen. Zur Einberufung ist jedes Beiratsmitglied befugt.
Der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende lädt mindestens einmal im Jahr zu einer Beiratssitzung ein. Diese kann sowohl als persönliches Treffen an einem Ort als auch Online per Forum oder Chat auf der Vereins-Homepage stattfinden.
Satzungsänderungen die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 11 Der Geschäftsführer
Der Vorstand bestellt einen Geschäftsführer und erteilt diesem die Vollmacht, die zur Erledigung der ihm übertragenen Geschäfte des Verbandes nötig sind. Der Geschäftsführer hat bei den Vorstands-, Beirats-Sitzungen und der Mitgliederversammlung das Recht beratend teilzunehmen. Jedes Mitglied, unabhängig von seiner Funktion, des Vereins kann als Geschäftsführer berufen werden. Der Geschäftsführer muss kein Mitglied des Verbands sein.
§ 12 Schiedsvereinbarung
Alle Mitglieder des Verbandes verpflichten sich, alle eventuellen vereinsrelevanten Streitigkeiten mit Anstand, Achtung vor dem Anderen und gesundem Menschenverstand zu diskutieren und beizulegen. Gelingt dies nicht, so verpflichten sich alle Mitglieder, den Schiedsspruch zu akzeptieren, der von einer zu diesem Zwecke einberufenen Versammlung von Vorstand und Beirat ausgesprochen wird. Bis zum Zustandekommen dieser Versammlung ruht der Streit.
§ 13 Auflösung des Verbandes und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7 Absatz 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund e.V. (VR 3836 Amtsgericht Bonn), mit der Bestimmung, es unmittelbar und ausschließlich für Belange des Tierschutzes für Hunde zu verwenden.